Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Die allgemeinen Mietbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Unternehmen „MIETGRÜN! | Fahrzeugvermietung Alf Braun“ (Vermieter) und dem Kunden (Mieter). Standort des Vermieters ist: Im Gehölz 18, 15732 Schulzendorf, Deutschland.

1 Reservierung, Stornierung von Reservierung, No Show:

1.1 Vom Vermieter schriftlich bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Weicht die schriftliche Reservierungsbestätigung vom ursprünglichen Mietangebot ab, so liegt darin ein neues, unverbindliches Mietangebot.

 

1.2 Nach verbindlicher Reservierung ist vom Mieter eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Mietpreises innerhalb der vom Vermieter vorgegebenen Frist zu zahlen. Erfolgt die Anzahlung vom Mieter nicht in der vorgegebenen Frist, wird die verbindliche Reservierung vom Vermieter automatisch storniert.

 

1.3 Der Mieter kann bis 30 Tage vor Mietbeginn eine verbindliche Reservierung jederzeit kostenlos und ohne Angabe von Gründen stornieren. Eine Stornierung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Tritt der Mieter weniger als 30 Tage vor Mietbeginn von einer verbindlichen Reservierung zurück, hat der Mieter folgende Schadensersatzpflicht für getroffene Vorkehrungen, Aufwendungen und Mietausfall zu leisten:

  • Bei Stornierung 29 bis 7 Tage vor Mietbeginn beträgt die Schadensersatzpflicht 20 % der Mietkosten.
  • Bei Stornierung 6 bis 1 Tag(e) vor Mietbeginn beträgt die Schadensersatzpflicht 50 % der Mietkosten.
  • Bei Stornierung weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn beträgt die Schadensersatzpflicht 75 % der Mietkosten.

1.4 Sofern das Mietfahrzeug nicht spätestens 30 Minuten nach vereinbarter Übergabezeit vom Mieter übernommen wurde (No Show), so ist der Vermieter berechtigt, dass reservierte Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten. Wird das Mietfahrzeug nicht vom Mieter zur vereinbarten Übergabezeit übernommen (No Show), so wird dem Mieter der vereinbarte Mietpreis in Rechnung gestellt.

1.5 Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht vorhersehbaren und außergewöhnlichen Umständen eine verbindliche Reservierung zu stornieren. Dabei bekommt der Mieter alle seine bisher geleisteten Zahlungen vollumfänglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz oder Schadensersatzzahlungen sind ausgeschlossen.

2 Vertragsschluss:
2.1 Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Unterzeichnung zustande und wird zwischen dem Mieter und dem Vermieter geschlossen.

3 Mietgegenstand:
3.1 Mietgegenstand ist das im Mietvertrag und Übergabeprotokoll benannte Mietfahrzeug sowie das gemäß Übergabeprotokoll übergebene Fahrzeug- und Ladezubehör (folglich als „Zubehör“ bezeichnet).

3.2 Der Zustand des Mietfahrzeugs und Zubehörs wir jeweils bei Fahrzeugübergabe (Mietbeginn) mittels eines Übergabeprotokolls und bei Fahrzeugrückgabe (Mietende) mittels eines Rückgabeprotokolls festgestellt und dokumentiert.

3.3 Ein möglicher App-Zugang bzw. App-Funktionsumfang zum Mietfahrzeug ist keine vertragliche geschuldete Leistung und nicht Teil des Angebotes.

4 Mietdauer:
4.1 Die Mietdauer beginnt und endet zur vertraglich vereinbarten Mietzeit am Standort des Vermieters oder zur vertraglich vereinbarten Mietzeit an einem anderen vertraglich vereinbarten Übergabe- und/der Rückgabestandort.

4.2 Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

5 Mietpreis:
5.1 Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis für die jeweilige Mietdauer zzgl. des Entgelts für gebuchte Sonderleistungen und für ggf. gefahrene Mehrkilometer. Zu den Sonderleistungen zählen z.B. Haftungsfreistellungen, vorab gebuchte Zusatzkilometer-Pakete, Zustellungskosten für Bring- oder Holservice, usw.

5.2 Die Kosten für Teilkasko-Versicherung, Vollkasko-Versicherung und KFZ-Haftpflichtversicherung sind im Mietpreis inkludiert. Die Selbstbeteiligung der jeweiligen Versicherung im Schadensfall ist vom Mieter zu zahlen.

5.3 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe ist für die vereinbarte Mietdauer grundsätzlich in voller Höhe zu leisten.

5.4 Der Mietpreis sowie das Entgelt für ggf. vorab gebuchte Sonderleistungen ist vor Beginn der Mietdauer fällig. Eine Anzahlung in Höhe von 20 % ist bei der Reservierung des Mietfahrzeugs zu zahlen. Sofern eine Fahrzeuganlieferung und/oder Fahrzeugabholung vom Mieter t ist, kann die Anzahlung höher ausfallen. Die Restzahlung des Mietpreises und des Entgelts für ggf. vorab gebuchte Sonderleistungen ist bei Mietbeginn durch den Mieter zu zahlen. Das Entgelt für ggf. gefahrene Mehrkilometer ist durch den Mieter bei der Fahrzeugrückgabe zu zahlen.

5.5 Eine vollständige oder anteilige Rückerstattung des Mietpreises bei verspäteter Fahrzeugübernahme oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe erfolgen nicht.

5.6 Gefahrene Minderkilometer werden nicht rückvergütet.

6 Kaution:
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Mietbeginn zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution beim Vermieter zu hinterlegen.

6.2 Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für die Erfüllung der Pflichten des Mieters, sowie zur Absicherung der Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung und Vollkasko-Versicherung für das Mietfahrzeug.

6.3 Die Hinterlegung der Kaution erfolgt bei Mietbeginn bevorzugt mittels Kartenzahlung per EC-Karte oder Kreditkarte. Alternative Zahlungsmethoden für die Kaution sind auch möglich, siehe dazu Ziffer § 7.1 (Akzeptierte Zahlungsmittel / Zahlungsbedingungen) dieser Bedingungen.

6.4 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

7 Akzeptierte Zahlungsmittel / Zahlungsbedingungen:
7.1 Folgende Zahlungsmittel werden vom Vermieter für die Zahlung von Mietpreis und Kaution akzeptiert:

  • Barzahlung
  • EC-Karten
  • Kreditkarten (Visa, Mastercard und American Express)

7.2 Alternative kann der Mietpreis und/oder die Kaution auch vor Mietbeginn auf das Bankkonto des Vermieters überwiesen werden.

7.3 Für den Fall, dass der Mietpreis und/oder die Kaution mit einer EC- oder Kreditkarte bezahlt wird, ermächtigt der Mieter den Vermieter durch Unterzeichnung des Mietvertrags unwiderruflich, alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden Ansprüche von dem bei Abschluss des Mietvertrags vorgelegten bzw. benannten Zahlungsmittel abzubuchen.

8 Fahrzeugübergabe:
8.1 Der Mieter muss bei der Fahrzeugübergabe einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie einen zur Führung des Fahrzeugs erforderlichen, in Deutschland gültigen Führerschein im Original vorlegen. Für den Fall, dass der Mieter diese Dokumente bei der Fahrzeugübergabe nicht vorlegen kann, ist der Vermieter berechtig, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

8.2 Der Mieter bestätigt, dass das Mietfahrzeug vom Vermieter im einwandfreien bzw. im Übergabeprotokoll beschriebenen Zustand, inkl. Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ggf. als beglaubigte Kopie) und dem im Übergabeprotokoll vermerkten Zubehör übergeben wurde. Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen, Schäden bzw. Mängel am Mietfahrzeug oder fehlendes Zubehör während der Fahrzeugübergabe, spätestens vor Abfahrt auf dem Übergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen sowohl Mieter als auch Vermieter den protokollierten Zustand des Mietfahrzeugs an.

8.3 Die Fahrzeugübergabe erfolgt ausschließlich an den Mieter persönlich. Eine Fahrzeugübergabe an berechtigte Fahrer, gem. Ziffer § 10 (Berechtigte Fahrer für die Benutzung des Mietfahrzeugs) dieser Bedingungen, in Abwesenheit des Mieters ist ausgeschlossen.

9 Fahrzeugrückgabe:
9.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB findet keine Anwendung.

9.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zubehör zum Ablauf der Mietdauer in vertragsgemäßem Zustand und spätestens zur vereinbarten Rückgabezeit an den Vermieter zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt am Standort des Vermieters (MIETGRÜN! | Fahrzeugvermietung Alf Braun, Im Gehölz 18, 15732 Schulzendorf, Deutschland), sofern kein anderer Rückgabeort schriftlich vereinbart wurde. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten geschehen.

9.3 Der Akkuladestand des Mietfahrzeugs muss bei der Fahrzeugrückgabe mindestens 20 % betragen.

9.4 Bei übermäßiger Verschmutzung des Mietfahrzeugs oder wenn das Mietfahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, ist der Mieter dazu verpflichtet, dem Vermieter Schadenersatz zu leisten. Die Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand berechnet, betragen jedoch mindestens 100,00 € inkl. MwSt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

9.5 Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels berechnet der Vermieter dem Mieter ein pauschales Entgelt in Höhe von 100,00 € inkl. MwSt.

9.6 Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe seitens des Mieters, erfolgt keine Rückerstattung der anteiligen Mietkosten.

9.7 Minderkilometer werden dem Mieter nicht erstattet. Mehrkilometer werden dem Mieter mit 0,40 € pro km inkl. MwSt. berechnet.

9.8 Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur nach Absprache und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Wird das Mietfahrzeug nicht mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben und wird der Vermieter vom Mieter nicht über eine verspätete Rückgabe informiert, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten und das Mietfahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen oder den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters wieder zu verschaffen.

9.9 Gibt der Mieter das Mietfahrzeug unverschuldet zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an den Vermieter zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt von mindestens 49,00 € inkl. MwSt. je angefangener Stunde berechnen. Ist die Vorenthaltung vom Mieter zu vertreten, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt von mindestens 69,00 € inkl. MwSt. je angefangener Stunde berechnen. Dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Mietfahrzeugs, welch der Mieter oder ein berechtigter Fahrer (gem. Ziffer § 10 Berechtigte Fahrer für die Benutzung des Mietfahrzeugs) zu verschulden hat. Für den Fall, dass das Mietfahrzeug vom Mieter ohne schriftliche Vereinbarung außerhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben wird - auch bei Hinterlegung der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere am Standort des Vermieters durch Einwurf -, verlängert sich die Mietzeit entsprechend, bis sich das Mietfahrzeug wieder im unmittelbaren Besitz des Vermieters befindet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

9.10 Ist eine Rückführung des Mietfahrzeugs zum Standort des Vermieters erforderlich, so werden dem Mieter die Rückführungskosten (z.B. Abschleppkosten, Anreise zum Fahrzeugstandort, Überführungskosten, Tank-/Stromkosten) in Rechnung gestellt.

9.11 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Mietfahrzeugs vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter außerordentlicher, fristloser Kündigung des Mietvertrags sofort zu verlangen - siehe Ziffer § 19 (Kündigung) dieser Bedingungen. lm Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, das Mietfahrzeug sicherstellen zu lassen und die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung zu stellen.

9.12 Mehrere Mieter haften bei Verletzung der Rückgabepflicht als Gesamtschuldner.

10 Berechtigte Fahrer für die Benutzung des Mietfahrzeugs:
10.1 Das Mietfahrzeug darf ausschließlich vom Mieter selbst oder von Fahrern benutzt werden, die schriftlich im Mietvertrag benannt werden - letztere nachfolgend als „berechtigte Fahrer“ bezeichnet.

10.2 Alle berechtigten Fahrer müssen spätestens bei Mietbeginn zwingend schriftlich im Mietvertrag vermerkt werden.

10.3 Eine Benutzung durch Dritte, auch wenn Sie die nachfolgend in Ziffer § 10.4 genannten Anforderungen erfüllen, ist nicht gestattet und kann zum vollständigen Erlöschen des Versicherungsschutzes führen.

10.4 Der Mieter sowie alle im Mietvertrag zu vermerkende, berechtigte Fahrer, müssen bei der Fahrzeugübergabe eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Sowohl der Mieter als auch etwaige berechtigte Fahrer müssen zwingend im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, mindesten 18 Jahre alt sein und mindestens über eine einjährige Fahrpraxis verfügen. Ein Fahrverbot darf nicht vorliegen und nicht bekannt sein. Weiterhin hat der Mieter etwaige berechtigte Fahrer selbstständig über die geltenden Mietbedingungen aufzuklären und zu deren Einhaltung zu verpflichten.

10.5 Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.

11 Benutzung des Mietfahrzeugs:
11.1 Das Mietfahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

11.2 Das Mietfahrzeug darf nicht verwendet werden:

  • für Fahrschulübungen,
  • für Fahrten im Gelände,
  • für motorsportliche Veranstaltungen,
  • auf Rennstrecken, auch nicht, wenn diese der Öffentlichkeit für Test-, Erprobungs- oder Touristenfahren freigegeben sind,
  • für Fahrsicherheitstrainings,
  • zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung oder sonstigen gewerblichen Zwecken,
  • zur Weitervermietung oder sonstiger Weitergabe an Dritte, welche nicht als berechtigte Fahrer gem. Ziffer § 10 (Berechtigte Fahrer für die Benutzung des Mietfahrzeugs) dem Vermieter schriftlich angezeigt bzw. nicht schriftlich im Mietvertrag vermerkt wurden,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts sind,
  • zum Transport von gefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgutverordnung sowie für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.

11.3 Während der gesamten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, dass Mietfahrzeug sorgsam und fachgerecht zu behandeln und vor Schäden zu bewahren sowie alle für die Benutzung maßgeblichen und technischen Regeln und Vorschriften zu beachten. Insbesondere hat der Mieter regelmäßig den Akkuladestand und den Reifendruck zu kontrollieren. Das Mietfahrzeug darf nur gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verwendet werden. Die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. entsprechende Bestimmungen in anderen Ländern sind einzuhalten. Weiterhin hat der Mieter sämtliche Bedienungsvorschriften sowie die für die Benutzung des Mietfahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Mieter hat den Vermieter über notwendige, außerplanmäßige Reparaturen/Inspektionen unverzüglich zu informieren. Vor jeder Benutzung des Mietfahrzeugs ist der Mieter dazu verpflichtet, den verkehrssicheren Zustand des Mietfahrzeugs zu überprüfen. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen. Ladungsgut ist vom Mieter ordnungsgemäß zu sichern. Haustiere sind ausschließlich in geeigneten Transportboxen zu transportieren, ansonsten kann der Vermieter eine Reinigungspauschale von mindestens 50,00 € verlangen. Die Reinigungspauschale wird auch fällig, bei übermäßiger Verschmutzung des Mietfahrzeugs.

11.4 Der Mieter ist verpflichtet, regelmäßig den Ladestand des Akkus im Mietfahrzeug zu überprüfen. Eine Entladung des Akkus unter 5 % ist untersagt.

11.5 Zum Fahren des Mietfahrzeugs gilt für den Mieter und für etwaige berechtigte Fahrer eine 0,0 % Promille-Grenz. Das Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderen berauschenden Mitteln ist untersagt.

11.6 Wird das Mietfahrzeug geparkt bzw. abgestellt und nicht benutzt, ist dieses ordnungsgemäß zu verschließen, das Lenkradschloss einzurasten und die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere aus dem Mietfahrzeug zu entnehmen und sicher zu verwahren.

11.7 Alle Mietfahrzeuge des Vermieters sind Nichtraucher-Fahrzeuge, d.h. Rauchen ist in allen Mietfahrzeugen des Vermieters untersagt. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung eine Schadenersatzpauschale geltend zu machen.

11.8 Wird während der Mietzeit eine Reparatur/Inspektion am Mietfahrzeug zur Aufrechterhaltung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit notwendig, so ist unverzüglich der Vermieter zu informieren, um weitere Maßnahmen abzustimmen. Dem Mieter ist es nicht gestattet, eigenständig Reparatur-/Inspektionsaufträge zu beauftragen. Ebenso sind eigenständige Um-/Ausbauten sowie technische Veränderungen am Mietfahrzeug durch den Mieter untersagt.

11.9 Das Mietfahrzeug darf ausschließlich auf einem Abschleppfahrzeug abgeschleppt werden (alle Räder des Mietfahrzeugs müssen sich dabei auf einem Abschleppfahrzeug befinden). Das Abschleppen des Mietfahrzeugs durch Ziehen oder Schieben ist nicht gestattet.

11.10 Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen (Ziffer § 11.1, § 11.2, § 11.3, § 11.4, § 11.5, § 11.6, § 11.7, § 11.8, § 11.9), berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags oder zum Rücktritt vom Mietvertrag. Weiterhin droht dem Mieter trotz eventueller Haftungsreduzierung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters.

11.11 Bei Mietfahrzeugen mit GPS-Ortung erfolgt während der ordnungsgemäßen Nutzung durch den Mieter keine Fahrzeugortung durch den Vermieter. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten gem. Ziffer § 9 (Fahrzeugrückgabe) dieser Bedingung oder bei vertragswidrigen Verhalten des Mieters, die eine Fahrzeugortung notwendig machen oder auf Verlangen des Mieters (oder durch den Fahrzeughersteller, wenn der Mieter nicht erreicht werden kann), ist der Vermieter berechtigt, Positionsbestimmungen oder Fernzugriff vorzunehmen.

12 Fahrten ins Ausland:
12.1 Das Mietfahrzeug darf innerhalb der geografischen Grenzen von Europa gefahren werden. Jedoch sind Fahrten außerhalb von Deutschland vorab schriftlich beim Vermieter anzufragen und eine schriftliche Genehmigung des Vermieters einzuholen.

12.2 Bei Nichteinhaltung von Ziffer § 12.1 droht der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes (inkl. der Haftungsreduzierung des Mieters gem. Ziffer § 16.3 (Haftung des Mieters, Haftungsreduzierung, Wegfall der Haftungsreduzierung)) für das Mietfahrzeug.

13 Kraftstoffkosten bzw. Kosten für Fahrstrom, Bußgelder und sonstige Entgelte:
13.1 Die anfallenden Kosten für Fahrstrom sind vom Mieter zu tragen.

13.2 Sofern das Mietfahrzeug während der Mietdauer an einem Tesla-Supercharger geladen wird, werden die Kosten für den Fahrstrom, welcher von den Tesla-Superchargern bezogen wurde, vom Vermieter übernommen. Etwaige Strafgebühren, die von Tesla in Rechnung gestellt werden, z.B. das Blockieren eines Tesla-Superchargers durch Nicht-Laden (Supercharger-Blockiergebühr) sind vom Mieter zu tragen.

13.3 Für Bußgelder und/oder sonstige Entgelte (wie z.B. Parkgebühren, Mautgebühren, Abschleppkosten) die während der Mietdauer bzw. Nutzungsdauer im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallen, haftet der Mieter im vollen Umfang. Der Vermieter behält sich vor, für die Bearbeitung und Weiterleitung von Tesla-Strafgebühren, Bußgeldern oder sonstigen Entgelten dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € pro Fall zu berechnen.

14 Haftung des Vermieters:
14.1 Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur in Fällen des Vorsatzes oder in Fällen der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Weiterhin haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

14.2 Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

15 Haftungsbefreiung des Vermieters:
15.1 Bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretenen Ereignissen, wie z.B. höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen, entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistungserbringung.

15.2 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Mietfahrzeugs ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietfahrzeugs entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

15.3 Im Falle einer Nichtleistung gemäß der vorstehen Ziffer § 15.1 und § 15.2, sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

15.4 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die vom Mieter bzw. von etwaigen berechtigten Fahrern im Mietfahrzeug zurückgelassen oder beschädigt wurden bzw. abhandengekommen sind.

15.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.

16 Haftung des Mieters, Haftungsreduzierung, Wegfall der Haftungsreduzierung:
16.1 Der Mieter haftet für sämtlich, während der Nutzungsdauer entstandene Schäden am Mietfahrzeug (inkl. Zubehör), wie z.B. Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust, Schäden am Zubehör, Verlust von Zubehör, sei es aus Unfall, Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen, Unterschlagung, Beschlagnahmung, Untergang (Verlust und Zerstörung), unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs/Zubehörs oder Verletzung weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf etwaige Folgekosten, wie Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietfahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich des Restwertes, Abschleppkosten, Bergungskosten, Mietausfall, Kosten für Sachverständigen, Gerichtskosten, Anwaltskosten, Verwaltungskosten und weitere dem Vermieter entstehende Gebühren. Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Mietfahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rückgabe des Mietfahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Mietfahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde. Der Mieter haftet nicht, wenn der Mieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

16.2 Schäden, die durch die Benutzung der im Mietfahrzeug befindlichen Assistenzsysteme entstanden sind, befreien den Mieter nicht von seiner Haftung.

16.3 Der Mietpreis für die vertraglich vereinbarte Mietdauer enthält eine Haftungsreduzierung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug. Grundsätzlich umfasst die Haftungsreduzierung sämtliche Beschädigungen durch Unfall (d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis) sowie ein Verlust des Mietfahrzeugs auf die in Ziffer § 17 (Versicherung) genannte Selbstbeteiligung. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haftet der Miete mit einem Betrag bis zur Höhe der in Ziffer § 17 (Versicherung) genannte Selbstbeteiligung der jeweiligen Versicherung. Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und werden nicht von der Haftungsreduzierung begrenzt (siehe nachfolgende Ziffer § 16.4).

16.4 Für Betriebs- und reine Bruchschäden, wie z.B. Schäden am Mietfahrzeug, die durch Ladegut des Mieters, Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs entstanden sind sowie für Schäden im Fahrzeuginterieur (z.B. Beschädigungen/Risse an den Sitzen, Kratzer auf dem Monitor des Bordcomputers, etc.), gilt die Haftungsreduzierung gem. Ziffer § 16.3 (Haftung des Mieters, Haftungsreduzierung, Wegfall der Haftungsreduzierung) nicht.

16.5 Die Haftungsreduzierung des Mieters gem. Ziffer § 16.3 (Haftung des Mieters, Haftungsreduzierung, Wegfall der Haftungsreduzierung) gilt ebenfalls nicht für Verkehrsverstöße und Straftaten, die vom Mieter innerhalb der Nutzungsdauer, im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug, begangen wurden. Ferner ist der Vermieter verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter zu benennen.

16.6 Weiterhin gilt die Haftungsreduzierung des Mieters gem. Ziffer § 16.3 (Haftung des Mieters, Haftungsreduzierung, Wegfall der Haftungsreduzierung) nicht:

  • für Schäden, die unter Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht wurden. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter bzw. berechtigten Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz bestimmt.
  • wenn eine oder mehrere der Vertragspflichten aus Ziffer § 11.1, § 11.2, § 11.3, § 11.4, § 11.5, § 11.6, § 11.7, § 11.8, § 11.9 dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt wurde. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter bzw. berechtigten Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. berechtigte Fahrer.
  • bei Führen des Mietfahrzeugs mit Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung. Dies gilt auch schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung.
  • wenn das Mietfahrzeug an einen Dritten übergeben wird, welcher gem. Ziffer § 10 (Berechtigte Fahrer für die Benutzung des Mietfahrzeugs) nicht als berechtigter Fahrer für das Mietfahrzeug im Mietvertrag schriftlich vermerkt wurde.
  • wenn das Mietfahrzeug vom Mieter oder einem Dritten ohne erforderliche Fahrerlaubnis geführt wird.
  • wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe (z.B. für genehmigte oder nicht genehmigte Rennen) genutzt wird.
  • wenn das Mietfahrzeug für nicht schriftlich genehmigte Auslandsfahrten genutzt wird.
  • bei Verwendung des Mietfahrzeugs für den Transport von gefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgutverordnung sowie bei Verwendung des Mietfahrzeugs für den Transport für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.
  • für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
  • für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
  • für Schäden durch Kernenergie.
  • in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf.

16.7 Der Mieter haftet für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für sein eigenes.

16.8 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

17 Versicherung:
17.1 Für das Mietfahrzeug besteht folgender Versicherungsschutz:

  • Kfz-Haftpflicht: max. 100.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (maximal 15.000.000 € je geschädigte Person) einschließlich Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz bis 5.000.000 € pro Versicherungsfall ohne Selbstbeteiligung. Der Deckungsschutz ist auf Europa beschränkt. Der Deckungsschutz ist auf Europa beschränkt.
  • Teilkasko-Versicherung: Teilkaskoschäden (Feuer-, Glasbruch- und Haarwildschäden, sowie Entwendung des Mietfahrzeugs durch Diebstahl oder Raub seitens unberechtigter Dritter) sind durch eine Teilkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € pro Versicherungsfall versichert. Der Deckungsschutz ist auf Europa beschränkt.
  • Vollkasko-Versicherung: Vollkaskoschäden sind mit einer Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € pro Versicherungsfall versichert. Der Deckungsschutz ist auf Europa beschränkt.

17.2 Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Mietfahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalls führt, wenn der Fahrer des Mietfahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, sowie bei den in Ziffer § 11.1, § 11.2, § 11.3, § 11.4, § 11.5, § 11.6, § 11.7, § 11.8, § 11.9 und § 16.4, § 16.5, § 16.6 dieser Mietbedingungen genannten Fällen.

17.3 Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

17.4 Der Mieter bzw. etwaige berechtigte Fahrer sind verpflichtet, bei Eintritt eines Schadens nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und Schadensregulierung zu unterstützen.

18 Anzeigepflicht bei Unfall, Diebstahl und Schäden:
18.1 Der Mieter verpflichtet sich, Schäden am Mietfahrzeug, die die Sicherheit und Fahrtauglichkeit des Mietfahrzeugs beeinträchtigen unverzüglich dem Vermieter zu melden.

18.2 Nach einem Schadensfall (Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden) hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei, ist der Mieter verpflichtet, den Schaden bei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch, wenn das Mietfahrzeug nur gering beschädigt wurde sowie bei einem selbstverschuldeten Schadensfall sowie bei einem Schadensfall ohne Mitwirkung Dritter. Weiterhin hat der Mieter die Namen und Anschriften der am Unfall beteiligten Personen sowie die amtlichen Kennzeichen schriftlich zu notieren. Gegnerische Ansprüche sind vom Mieter bzw. Fahrer nicht anzuerkennen.

18.3 Nach einem Schadensfall ist der Mieter dazu verpflichtet, den Vermieter unverzüglich mündlich und innerhalb von 48 Stunden, jedoch spätestens bei der Fahrzugrückgabe, schriftlich über alle Einzelheiten des Schadensfalls zu unterrichten. Der schriftliche Unfallbericht muss eine Skizze, sowie Namen und Anschrift der beteiligten Personen und ggf. Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

18.4 Der Mieter ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass der Mieter bzw. etwaige berechtigte Fahrer die Fragen des Vermieters bezüglich der Umstände des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss.

19 Kündigung:
19.1 Gerät der Mieter mit der Entrichtung des Mietpreises oder der Kaution in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den jeweiligen Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

19.2 Weiterhin ist der Vermieter berechtigt, Mietverträge bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe können sein:

  • Erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters.
  • Nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks.
  • Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
  • Mangelnde Pflege des Fahrzeugs.
  • Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch. Insbesondere Verstöße gegen § 11 (Benutzung des Mietfahrzeugs) dieser Bedingungen.
  • Mitwirkung des Mieters bzw. eines berechtigten Fahrers bei einer Straftat.
  • Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrags (z.B. wegen zu hoher Schadensquote).

19.3 Für den Fall, dass der Vermieter zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung berechtigt ist, zwischen dem Mieter und dem Vermieter jedoch noch weiter Mietverträge bestehen, ist der Vermieter dazu berechtigt, auch die weiteren Mietverträge außerordentlich und fristlos zu kündigen, sofern die Aufrechterhaltung der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

19.4 Wird ein Mietvertrag gekündigt, so ist der Mieter unverzüglich zur Herausgabe des Mietfahrzeugs samt Fahrzeugpapieren, Fahrzeugschlüsseln und sämtlichem Zubehör an den Vermieter verpflichtet.

20 Gutschein:
20.1 Die Einlösung eines Gutscheins kann entweder bei der Durchführung einer Online-Reservierung durch Eingabe der Gutscheinnummer oder am Tag der Fahrzeuganmietung erfolgen.

20.2 Der Gutschein muss bei der Fahrzeugübergabe vorgelegt werden.

20.3 Ein etwaiges Restguthaben kann für weitere Anmietungen bzw. Zusatzleistungen in Bezug einer Fahrzeuganmietung genutzt werden.

20.4 Die Auszahlung des Gutscheinwertes oder die Auszahlung eines etwaigen Restguthabens ist nicht möglich.

21 Schlussbestimmungen:
21.1 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

21.2 Änderungen des Mietvertrags bedürfen der Schriftform.

21.3 Sollte eine Bestimmung der Mietbedingungen unwirksam sein, so berührt es die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

21.4 Soweit sich aus diesen Mietvertragsbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung entsprechend anzuwenden.

22 Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

23 Gerichtsstand:
23.1 Für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Deutschland hat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.

23.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.